Satzung

 


 

Vereinigung aserbaidschanischer Studierender und Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland (VASW) e.V.

 

Artikel I Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen " Vereinigung aserbaidschanischer Studierender und Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland (VASW) e.V." Er ist im Vereinsregister in unter der Nummer VR 898 am 12.01.2009 in Freiberg (Amtsgericht) eingetragen.
2. Der Verein hat Ihren Sitz in Freiberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel II Zweck und Ziel

Der Verein ist eine demokratische, unabhängige, bildungsorientierte und kulturelle Organisation aserbaidschanischer Studierender und Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Der Verein fördert insbesondere:
1. die Stärkung der kulturellen Verbindungen und des Austausches unter den aserbaidschanischen Studierenden und Wissenschaftlern;
2. die Integration der aserbaidschanischen Studierenden und Wissenschaftler in die deutsche Gesellschaft;
3. die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen von ähnlichem Profil, sofern sie mit der Zielsetzung des Vereins übereinstimmen;
4. den Austausch und die Auseinandersetzung der in Deutschland lebenden Aserbaidschaner mit der deutschen Kultur und Gesellschaft;
5. die Präsentation der aserbaidschanischen Kultur in Deutschland für eine bessere Völkerverständigung. Diese werden verwirklicht durch Veranstaltungen, die oben genannte Ziele verfolgen.

Artikel III Aufgaben des Vereins sind insbesondere


1. Herausgabe und Verbreitung periodisch erscheinender Informationen und anderer Publikationen über die Druckmedien und die Homepage des Vereins in deutscher und aserbaidschanischer Sprache;
2. Veranstaltung von Versammlungen, Festen, Vorträgen, Ausflügen, Kunstausstellungen, Wettbewerben etc.;
3. Veranstaltung eines jährlichen Studentenfestspiels.

Artikel IV. Erwerb der Mitgliedschaft


1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle Aserbaidschanerinnen und Aserbaidschaner (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer beruflichen, schulischen, oder akademischen Aus- und Weiterbildung befinden sowie als Wissenschaftler in den deutschen Forschungseinrichtungen tätig sind. Als ordentliche Mitglieder können auch die Personen aufgenommen werden, die sich beruflich, dienstlich oder ehrenamtlich mit Aserbaidschan bezogenen Themen befassen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist a. ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag, b. die Anerkennung der Satzung und der persönliche Einsatz für deren Ziele.
3. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Anerkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eintrittsdatum ist das Datum der Anerkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
4. Ehrenmitglied des Vereins können sämtliche Nichtmitglieder werden die sich Verdienste um den Verein erworben haben. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt mit der Verleihung durch den Vorstand.

Artikel V. Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Austrittsdatum ist der Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied sich länger als 12 Monate im Rückstand mit seinen Beitragszahlungen befindet. Der Ausschluss erfolgt dann im vereinfachten Ausschlussverfahren durch Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschliessende ist zuvor von dieser Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ferner erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere die Verletzung der Satzung oder die Schädigung des Ansehens des Vereins durch den Auszuschliessenden. Der Ausschluss erfolgt dann im ordentlichen Ausschlussverfahren durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschliessenden ist zuvor Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zu geben.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder Umlagen.

Artikel VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat an allen Veranstaltungen und Konferenzen des Vereins das Recht zur Teilnahme, Rede- und Stimmrecht sowie das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dieser Satzung.

Artikel VII. Mitgliedsbeiträge


1. Von den Mitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Artikel VIII. Organe


Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung sowie
2. Der Vorstand

Artikel IX. Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden (Stimmrechtsübertragung). Die Bevollmächtigung ist vor jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimmrechtsübertragung ausüben.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Diskussionen der Richtlinien des Vereins und Fassung von Beschlüssen zur Verwirklichung der Ziele des Vereins;
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme und Diskussionen des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes;
c. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen;
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
e. Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner seiner Mitglieder;
f. Zustimmung zu Ausschluss von Mitgliedern im ordentlichen Ausschlussverfahren;
g. Zustimmung zum Entzug der Anerkennung von Zweigvereinen.

Artikel X. Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche oder elektronische Einladung an sämtliche Mitglieder des Vereins, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Nichteinhaltung dieser Frist lässt die Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung jedoch unberührt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung.

Artikel XI. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Artikel XII. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahl des Vorstandes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist voll beschlussfähig, sofern die Einberufungsfrist von zwei Monaten gewahrt wurde und mindestens die Hälfte aller (stimmberechtigten) Mitglieder des Vereins erschienen ist.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. Zur Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner seiner Mitglieder, zur Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern des Vereins im ordentlichen Ausschlussverfahren, Zurücknahme der Anerkennung von Zweigvereinen, zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Artikel XIII. Vorstand


1. Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins zwischen zwei Mitgliederversammlungen. Er besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a. Dem Vorsitzenden;
b. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
c. Dem Koordinator für Aussenbeziehungen;
d. Dem Koordinator für Medienarbeit und Informationstechnologien;
e. Dem Koordinator für Kultur- und Sozialangelegenheiten;
f. Dem Koordinator für die finanziellen Aktivitäten des Vereins;
g. Dem Koordinator für die wissenschaftlichen Aktivitäten des Vereins;
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.

Artikel XIV. Zuständigkeit des Vorstandes


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
b. Verwaltung des Vereinsvermögens;
c. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
e. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Artikel XV. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. JedesMitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes eines Vorstandes endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
2. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur Abhaltung der nächstenordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

Artikel XVI. Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes


1. Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschliessen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Artikel XVII. Zweigvereine


1. Mindestens vier Mitglieder des Vereins können an dem Ort, an dem sie Ihrer Aus- und Weiterbildung nachgehen bzw. wissenschaftlich tätig sind, eine Zweigstelle gründen.
2. Falls die Mindestzahl von Mitgliedern zur Gründung eines Zweigvereins nicht ausreicht, kann ein an einer nahen Zweigstelle anzubindender Ausschuss gebildet werden. Der Ausschuss wählt einen Vertreter, der als Bindeglied die Verbindung zu der nahen Zweigstelle hält.
3. Zweigvereine bedürfen einer Anerkennung durch den Hauptverein. Die Anerkennung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Anerkennungsbeschlusses des Vorstandes. Die Anerkennung kann aus wichtigem Grund vom Vorstand nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung wieder entzogen werden.
4. Ein Zweigverein muss einen eigenen Sitz haben. Ihr Name entspricht dem des Hauptvereines mit einem Hinweis auf den Ort (Ortsgruppenzusatz). Der gesetzte und verfolgte Zweck eines Zweigvereins muss mit demjenigen des Hauptvereines übereinstimmen. Zweigvereine sind an die Beschlüsse der Organe des Hauptvereins gebunden.
5. Mitglieder eines Zweigvereins können nur Mitglieder des Hauptvereins sein.
6. Organe eines Zweigvereins sind:
a. Die Mitgliedervollversammlung sowie,
b. Der Direktionsausschuss (Vorstand).
7. in der Mitgliedervollversammlung hat jedes Mitglied eines Zweigvereins eine Stimme. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst einen Monat vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins statt. Die Einberufung einer Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Direktionsausschuss durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder eines Zweigvereins, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Zweigvereins ist der Direktionsausschuss zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliedervollversammlung verpflichtet. Die Mitgliedervollversammlung ist insbesondere zuständig für Wahl und Abberufung des Direktionsausschusses bzw. einzelner seiner Mitglieder und für die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen für den Zweigverein. Für die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung sind die für die Einberufung und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins massgeblichen Bestimmungen(Artikel X und XII dieser Satzung) in entsprechender Anwendung bindend.
8. Der Direktionsausschuss besteht aus mindestens einem Sekretär und einem Kassenwart. Die Berufung weiterer Mitglieder in den Direktionsausschuss zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bleibt der Mitgliedervollversammlung vorbehalten. Der Direktionsausschuss wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und muss mindestens einmal im Monat zusammentreten. Er kann vom Vorstand für die Vertretung des Hauptvereins für den Bereich des Zweigvereins bevollmächtigt werden. Im übrigen sind für die Zuständigkeiten Wahl, Sitzungen und Beschlüsse des Direktionsausschusses diejenigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für den Vorstand gelten (Artikel XIV, XV und XVI).

Artikel XVIII. Finanzen

Der Verein finanziert ihre Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sowie durch Spenden und Einkünfte aus Veranstaltungen, die vom Vorstand direkt durchgeführt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel XIX. Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Wahl dieser Einrichtung geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Artikel XX. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Vereinigung aserbaidschanischer Studierender und Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland e.V.